ACHTUNG! 700 Cops - vermutl. auch Kontrollen der Shuttles
Re: ACHTUNG! 700 Cops - vermutl. auch Kontrollen der Shuttles
Hast du dazu eine Quelle?
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Re: ACHTUNG! 700 Cops - vermutl. auch Kontrollen der Shuttles
Gab es in den letzten Jahren Kontrollen am Bahnhof Neustrelitz und wie sahen die aus?
Re: ACHTUNG! 700 Cops - vermutl. auch Kontrollen der Shuttles
Bin 2015 da angereist, da standen nur ein paar am Bahnhof aber die haben niemanden kontrolliert. Denke aber nicht dass es dieses Jahr auch so laufen wirdAstronaut2019 hat geschrieben: ↑Mo 24. Jun 2019, 19:40 Gab es in den letzten Jahren Kontrollen am Bahnhof Neustrelitz und wie sahen die aus?
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Re: ACHTUNG! 700 Cops - vermutl. auch Kontrollen der Shuttles
denke schon. am bahnhof sinds schlicht ZU viele leute.
da ist ja quasi JEDE kontrolle verdachtsunabhängig.
da ist ja quasi JEDE kontrolle verdachtsunabhängig.
Re: ACHTUNG! 700 Cops - vermutl. auch Kontrollen der Shuttles
Hey,
wollte noch mal kurz aus rechtlicher Sicht soweit wie mir möglich für Klarheit sorgen. [hoffe, ich spam euch nicht unnötig zu hier^^]
I. Für körperliche Eingriffe (= Verletzung der körperlichen Unversehrtheit, also Blutentnahme) durch die Polizei zur Strafverfolgung (= Schwerpunkt der polizeilichen Maßnahme liegt auf der Ahndung von bereits begangenen Straftaten [zB § 316 StGB) gilt Folgendes:
1. Ermächtigungsgrundlage für die Polizei ist § 81a StPO (Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe)
a. Weigerung: Selbstbelastungsfreiheit
- ganz wichtig ist, dass ihr euch zu Anfang weigert und keinesfalls eure Einwilligung erteilt, ansonsten können die gefundenen Beweise i.d.R. in ei-
nem evtl. Strafverfahren verwendet werden (es sei denn, die Polzei hat bewusst falsche Angaben gemacht, etc.)
- sobald die Polizei eurer Meinung nach etwas Rechtswidriges macht: immer wieder erneut darauf hinweisen, Mitarbeit verweigern, natürlich am
besten im Beisein von Zeugen; denn je häufiger ihr die Polizisten auf ihr (vermeintliches/wahrscheinliches) rechtswidriges Verhalten hinweist,
desto eher kann in einem späteren Verfahren darauf hingewirkt werden, dass evtl. gefundene Beweise einem Beweisverwertungsverbot unter-
liegen; denn ein Beweisverwertungsverbot wird insbesondere dann von den Gerichten bejaht, wenn die Polizei willkürlich handelt/bewusst
gegen das Gesetz verstößt
b. Allgemeine Erfordernisse für ein Eingreifen der Polizei nach § 81a Abs. 1 StPO
aa. es muss ein Anfangsverdacht, also zureichende tatsächliche Anhltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat begangen wurde (vgl.
§ 152 Abs. 2 StPO)
--> d.h.: die Polzei muss bereits vor der Anordnung der Blutprobe einen auf stichhaltige Tatsachen basierenden Verdacht haben, dass ihr eine
Straftat begangen habt; nicht ausreichend ist, dass der Verdacht/die Tatsachen erst durch die Blutprobe selbst aufgespürt werden
--> also immer fragen, welche Anhaltspunkte die Polizei denn zu haben glaubt; Allgemeinplätze genügen hier grds. nicht, ansonsten: ausdrücklich
Verweigern
bb. der Eingriff (= Blutentnahme) muss von einem Arzt vorgenommen werden (das würde ich mir immer durch einen Ausweis bestätigen
lassen); ansonsten: ausdrücklich Verweigern
b. Erfordernis richterlicher Anordnung (Richtervorbehalt)
aa. gilt grundsätzlich für alle Personen, s. § 81a Absatz 2 Satz 1 Alternative 1 StPO
bb. Ausnahmen:
- bei Gefahr im Verzug dürfen auch Staatsanwaltschaft/Ermittlungspersonen (=Polizei) Blutproben anordnen, § 81a Abs. 2 S. 1 Alt. 2 StPO
--> es müssen hier besondere Gründe vorliegen, warum die richterliche Anordnung nicht abgewartet werden kann; es ist grds. nicht
ausreichend, dass bei (begründetem) Verdacht auf Drogenkonsum o.Ä. die Messwerte bei fortschreitender Dauer ungenauer/immer mehr
zugunsten des Verdächtigen ausfallen können (wobei die Rechtsprechung hier relativ uneinheitlich ist; aber der Konsum von Drogen allein
ist in Deutschland natürlich keine Straftat [, es sei denn, man fährt dabei Auto, s.u.])
> bei Kfz-Fahrer/innen dürfen (mittlerweile) immer die Blutproben auch von Staatsanwaltschaft/Ermittlungspersonen (= Polizei)
angeordnet werden, wenn sie einer Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2
und 3 oder § 316 StGB verdächtigt werden (hier ist insbesondere § 316 StGB relevant, da dort grundsätzlich der reine Konsum zur Erfüllung des
Straftatbestandes ausreichend sein kann [bei §§ 315a, 315c StGB bedarf es einer konkreten Gefährdung von Sachen, Personen]), § 81a Abs. 2 S. 2
StPO
II. Für körperliche Eingriffe durch die Polizei zur Prävention von Straftaten gilt Folgendes (neben der Weigerung^^):
(da ich nicht aus MV komme, kann ich hier keine ganz genauen Angaben machen; vllt holt das ja noch wer nach)
1. Ermächtigungsgrundlage für die Polizei ist § 53 SOG-MV (Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern)
2. Allgemeine Voraussetzungen
- insbes. Verdacht auf infektiöse Krankheiten
- Etnahme muss durch Arzt vorgenommen weden
3. es gilt wiederum Richtervorbehalt, außer bei Verzug in Gefahr
4. Fazit: hierauf dürfte sich im Grund nie eine Blutprobe stützen lassen
[wollte eigentlich noch was zur Durchsuchung von Personen, Sachen (Gepäck, etc.) schreiben, wird mir grad was zu viel, weil zu heiß hier in Köln; sollte Bedarf bestehen, schreibt doch; ansonsten bis in ein paar Tage!]
wollte noch mal kurz aus rechtlicher Sicht soweit wie mir möglich für Klarheit sorgen. [hoffe, ich spam euch nicht unnötig zu hier^^]
I. Für körperliche Eingriffe (= Verletzung der körperlichen Unversehrtheit, also Blutentnahme) durch die Polizei zur Strafverfolgung (= Schwerpunkt der polizeilichen Maßnahme liegt auf der Ahndung von bereits begangenen Straftaten [zB § 316 StGB) gilt Folgendes:
1. Ermächtigungsgrundlage für die Polizei ist § 81a StPO (Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe)
a. Weigerung: Selbstbelastungsfreiheit
- ganz wichtig ist, dass ihr euch zu Anfang weigert und keinesfalls eure Einwilligung erteilt, ansonsten können die gefundenen Beweise i.d.R. in ei-
nem evtl. Strafverfahren verwendet werden (es sei denn, die Polzei hat bewusst falsche Angaben gemacht, etc.)
- sobald die Polizei eurer Meinung nach etwas Rechtswidriges macht: immer wieder erneut darauf hinweisen, Mitarbeit verweigern, natürlich am
besten im Beisein von Zeugen; denn je häufiger ihr die Polizisten auf ihr (vermeintliches/wahrscheinliches) rechtswidriges Verhalten hinweist,
desto eher kann in einem späteren Verfahren darauf hingewirkt werden, dass evtl. gefundene Beweise einem Beweisverwertungsverbot unter-
liegen; denn ein Beweisverwertungsverbot wird insbesondere dann von den Gerichten bejaht, wenn die Polizei willkürlich handelt/bewusst
gegen das Gesetz verstößt
b. Allgemeine Erfordernisse für ein Eingreifen der Polizei nach § 81a Abs. 1 StPO
aa. es muss ein Anfangsverdacht, also zureichende tatsächliche Anhltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat begangen wurde (vgl.
§ 152 Abs. 2 StPO)
--> d.h.: die Polzei muss bereits vor der Anordnung der Blutprobe einen auf stichhaltige Tatsachen basierenden Verdacht haben, dass ihr eine
Straftat begangen habt; nicht ausreichend ist, dass der Verdacht/die Tatsachen erst durch die Blutprobe selbst aufgespürt werden
--> also immer fragen, welche Anhaltspunkte die Polizei denn zu haben glaubt; Allgemeinplätze genügen hier grds. nicht, ansonsten: ausdrücklich
Verweigern
bb. der Eingriff (= Blutentnahme) muss von einem Arzt vorgenommen werden (das würde ich mir immer durch einen Ausweis bestätigen
lassen); ansonsten: ausdrücklich Verweigern
b. Erfordernis richterlicher Anordnung (Richtervorbehalt)
aa. gilt grundsätzlich für alle Personen, s. § 81a Absatz 2 Satz 1 Alternative 1 StPO
bb. Ausnahmen:
- bei Gefahr im Verzug dürfen auch Staatsanwaltschaft/Ermittlungspersonen (=Polizei) Blutproben anordnen, § 81a Abs. 2 S. 1 Alt. 2 StPO
--> es müssen hier besondere Gründe vorliegen, warum die richterliche Anordnung nicht abgewartet werden kann; es ist grds. nicht
ausreichend, dass bei (begründetem) Verdacht auf Drogenkonsum o.Ä. die Messwerte bei fortschreitender Dauer ungenauer/immer mehr
zugunsten des Verdächtigen ausfallen können (wobei die Rechtsprechung hier relativ uneinheitlich ist; aber der Konsum von Drogen allein
ist in Deutschland natürlich keine Straftat [, es sei denn, man fährt dabei Auto, s.u.])
> bei Kfz-Fahrer/innen dürfen (mittlerweile) immer die Blutproben auch von Staatsanwaltschaft/Ermittlungspersonen (= Polizei)
angeordnet werden, wenn sie einer Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2
und 3 oder § 316 StGB verdächtigt werden (hier ist insbesondere § 316 StGB relevant, da dort grundsätzlich der reine Konsum zur Erfüllung des
Straftatbestandes ausreichend sein kann [bei §§ 315a, 315c StGB bedarf es einer konkreten Gefährdung von Sachen, Personen]), § 81a Abs. 2 S. 2
StPO
II. Für körperliche Eingriffe durch die Polizei zur Prävention von Straftaten gilt Folgendes (neben der Weigerung^^):
(da ich nicht aus MV komme, kann ich hier keine ganz genauen Angaben machen; vllt holt das ja noch wer nach)
1. Ermächtigungsgrundlage für die Polizei ist § 53 SOG-MV (Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern)
2. Allgemeine Voraussetzungen
- insbes. Verdacht auf infektiöse Krankheiten
- Etnahme muss durch Arzt vorgenommen weden
3. es gilt wiederum Richtervorbehalt, außer bei Verzug in Gefahr
4. Fazit: hierauf dürfte sich im Grund nie eine Blutprobe stützen lassen
[wollte eigentlich noch was zur Durchsuchung von Personen, Sachen (Gepäck, etc.) schreiben, wird mir grad was zu viel, weil zu heiß hier in Köln; sollte Bedarf bestehen, schreibt doch; ansonsten bis in ein paar Tage!]
Re: ACHTUNG! 700 Cops - vermutl. auch Kontrollen der Shuttles
Ich würde mich sehr freuen, wenn du mich auch erkundigt über das Thema: Taschen und Körperkontrolle (P.S. ich fahre mit dem Bahn und Buss)
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- Beiträge: 5
- Registriert: Mi 21. Feb 2018, 16:33
Re: ACHTUNG! 700 Cops - vermutl. auch Kontrollen der Shuttles
Das würde mich auch interessieren, wenn du also etwas abgekühlt bist und noch Lust hast uns aufzuklären, wäre ich sehr verbunden!
Re: ACHTUNG! 700 Cops - vermutl. auch Kontrollen der Shuttles
Den Ausweis werden sie immer verlangen können. Eine Taschen- und Körperkontrolle dürfen sie eigentlich nur durchführen, wenn sie begründeten Verdacht haben, dass sie dadurch eine Straftat aufdecken. Den "Verdacht" kann man als PolizistIn aber, wenn man will, sehr leicht konstruieren. Also: Wenn die Polizei will, guckt sie in deine Taschen rein & kontrolliert auch den Körper.
Re: ACHTUNG! 700 Cops - vermutl. auch Kontrollen der Shuttles
Yo personen- und Gepäckkontrolle würd mich auch sehr interessieren, va bezüglich ganzkörperkontrollen.